Steuerliche Vorteile des Stiftens

Engagement für einen "guten Zweck" kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:

Spende

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zuwendungsbescheinigungen

Wie erhalte ich eine Spenden- bzw. Zuwendungsbescheinigung?

Die Kinder- und Jugendstiftung Hennef ist im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz steuerbegünstigt. Daher ist Ihre Spende abzugsfähig, und Sie erhalten automatisch eine Zuwendungsbescheinigung von uns.

Sollte die Bescheinigung noch nicht bei Ihnen eingetroffen sein, so könnte das folgende Gründe haben:
  • Ihre Anschrift ist uns nicht bekannt, da diese vom Bankinstitut aus Datenschutzgründen nicht automatisch übermittelt wird. Um dies zu verhindern, senden Sie uns entweder eine Email mit dem Verweis auf die Spende und Ihrer Anschrift oder vermerken diese auf der Überweisung.
  • Wir brauchen etwas Zeit. Wir bemühen uns, Bescheinigungen zeitnah auszustellen. Da wir alle ehrenamtlich tätig sind, kann es dennoch zu Verzögerungen kommen und etwas länger dauern. Im Zweifelsfall fragen Sie gerne nach.
  • Bitte beachten Sie darüber hinaus: Bei Beträgen bis zu 200 Euro reicht ein sogenannter vereinfachter Spendennachweis aus. Hierfür wird als Beleg der Überweisungsträger oder ein Kontoauszug in Kopie anerkannt.
Gerne stehen wir für weitere Fragen zur Verfügung.

Zustiftungen

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Beispielrechnung

Ein kinderloses Ehepaar besitzt ein Eigenheim. Jeder von beiden hat ein Bruttojahreseinkommen von 75.000 Euro sowie eigene Ersparnisse. Jeder von beiden hat von seinen Eltern ein Haus sowie etwas Geldvermögen vererbt bekommen. Bei entsprechenden Zuwendungen an eine bereits bestehende gemeinnützige Stiftung bzw. bei Gründung einer eigenen gemeinnützigen (Treuhand-)Stiftung kann das Ehepaar folgende Höchstbeträge im Zehnjahreszeitraum steuerlich geltend machen: Normaler Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG: jährlich 15.000 Euro (20% von 75.000 Euro) pro Ehegatte: 30.000 Euro x 10 = 300.000 Euro Sonderausgabenabzug gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG: einmalig im Zehnjahreszeitraum 1 Mio. Euro pro Ehegatte = 2 Mio. Euro Sonderausgabenabzug für beide Eheleute zusammen im Zehnjahreszeitraum: 2.300.000 Euro   (Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen  -   www.stiftungen.org)